Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörden nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung sind die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Teil 7 Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung