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Oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist, soweit diese Aufgabe nicht nach Abs. 3 den Zulassungsbehörden übertragen ist, der Landesbetrieb für Straßenbau. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
Zuständige Behörden im Sinne des § 1, die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden. Sie genehmigen auch Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen des § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, ausgenommen Erprobungsfahrzeuge, und der §§ 10 und 11 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Landkreis- oder Regionalverbandsgebietes vorzunehmen. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Teil 5 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung