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Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Studierendenwerken Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf die Studierendenwerke regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Als Nachweis der Verwendung gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof dient der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss. Die Aufsichtsbehörde prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.
Sozialbeiträge nach Absatz 1 Nummer 3 werden durch die Studierendenwerke auf Grund einer Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind bei der Einschreibung oder der Rückmeldung der Studierenden fällig und werden von den Hochschulen für die Studierendenwerke kostenlos eingezogen.
Sozialbeiträge der Studierenden,
Die Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Landeshaushalt kann unbeschadet von § 1 Absatz 2 auch anteilig durch Eigenmittel der Hochschulen oder Drittmittel…
Beihilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt für
Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 3 richtet sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Als Nachweis der Verwendung der Mittel…
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Studierendenwerke Dritter bedienen; mit Einwilligung des Ministeriums können sie sich an Unternehmen beteiligen und…
Die erforderlichen Mittel sind nach näherer Bestimmung der Satzung aufzubringen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.