StWG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKörperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts§ 5 StWGOrganeGesetz über das Studierendenwerk im Saarland (Studierendenwerksgesetz - StWG) Vom 16./17. Juni 2021*1 § 4§ 6 Leichte SpracheEinfache SpracheDie Organe des Studierendenwerkes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.