Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Verwaltungsrat gehören jeweils mit Stimmrecht an:
neun Studierende als Vertreterinnen und Vertreter der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen,
jeweils ein Mitglied der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen, das nicht der Gruppe der Studierenden, sondern einem Präsidium oder Rektorat angehört; im Regelfall eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung oder eine Kanzlerin/ein Kanzler,
jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter des Landes aus den für Finanzen, für Soziales, für Bauwesen und für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden sowie
eine Vertreterin/ein Vertreter des Personalrats des Studierendenwerkes.
Dem Verwaltungsrat gehören zwei Persönlichkeiten mit einschlägigen Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet, die im Saarland nicht in gleichen oder ähnlichen Aufgabenbereichen wie denen des Studierendenwerkes tätig sind, als beratende Mitglieder an.
Der Vorstand und die Gleichstellungsbeauftragte des Studierendenwerkes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates jeweils mit beratender Stimme teil. Zu den Beratungen können themenbezogen sachverständige Gäste hinzugezogen werden.
Der Verwaltungsrat kann sich mindestens einmal pro Jahr mit insgesamt vier Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretungen der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen zu den Nutzungsmöglichkeiten des Leistungsangebotes des Studierendenwerkes durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulen austauschen.