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Das Studierendenwerk erfüllt seine Aufgaben im engen Zusammenwirken und mit Unterstützung der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen.
Das Studierendenwerk ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit den in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen sowie mit anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Unterstützung und Förderung der Studierenden der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen - bestimmt ist, eng zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit zwischen dem Studierendenwerk und den in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen ist in öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Die auf Grund einer Vereinbarung nach Satz 2 zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Leistungen dürfen nur bei den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden.
Das Studierendenwerk kooperiert mit anderen Einrichtungen, die studentische Angelegenheiten wahrnehmen.