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Es ist, - bei Anlagen der Größenklasse A mindestens 3 mal pro Woche, - bei Anlagen der Größenklasse B arbeitstäglich (werktags ohne Samstags) und - bei Anlagen der Größenklasse C und D täglich ein Kontrollgang über die Anlage vorzunehmen, um den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Zustand und Funktion der für die Anlage wesentlichen klärtechnischen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, zu prüfen. Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine vergleichbare Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, können sie an die Stelle des Kontrollgangs treten.
Der Betreiber hat durch regelmäßige mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen die…
Der Betreiber einer Anlage, für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung…
FunktionskontrolleBei wesentlichen Alarmeinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.
Bei mehrfachen Überschreitungen der Überwachungswerte kann die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage zuständige Behörde verlangen, dass die…
Abwasseranlagen sind nach Maßgabe des § 60 Absatz 1 und 2 und des § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu betreiben. Kommt der Betreiber einer…
Nach § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat der Betreiber spätestens fünf Jahre nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.