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Der Antrag auf Anordnung ist schriftlich durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung zu stellen und hinreichend substanziiert zu begründen; insbesondere sind in ihm alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Im Antrag sind anzugeben Bei einem geplanten Einsatz von gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen ist auch die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift anzugeben.
Art der Maßnahme, Umfang und Dauer des Einsatzzeitraums,
der Sachverhalt sowie
eine Begründung.
Die G 10-Kommission prüft, ob die beantragte Maßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle. In der Anordnung sind anzugeben Bei einem geplanten Einsatz von gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen ist auch die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift anzugeben.
Art der Maßnahme, Umfang und Dauer des Einsatzzeitraums und
die wesentlichen Gründe.
Bei Maßnahmen gemäß § 12 und § 13 gelten Absatz 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass bei einem dauerhaften Einsatz zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit Vertrauenspersonen und Verdeckte Mitarbeiter nicht zu benennen sind. Sollen im Rahmen der Maßnahme gemäß § 12 oder § 13 konkrete Einzelpersonen nicht nur punktuell durch die Maßnahme betroffen, sondern dauerhaft Ziel eines personenbezogenen Aufklärungsansatzes sein, so sind sie mit in die Entscheidung der G 10-Kommission aufzunehmen.
Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung die Anordnung treffen; eine Entscheidung durch die G 10-Kommission ist unverzüglich nachzuholen.