Gesetze
Gesetz wird geladen …
Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
Die Verfassungsschutzbehörde hat die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für ihre zukünftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungseingeschränkte Akten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.
Eine Akte oder ein Aktenbestandteil ist zu vernichten, wenn sie oder es insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nicht oder nicht mehr erforderlich ist und eine Trennung von Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 und 4 weiterhin erforderlich sind, mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung spätestens nach fünf Jahren zu prüfen. Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Person im Sinne des § 22 Absatz 1 geführt werden, gilt § 23 Absatz 2 entsprechend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für die Interessen nach Satz 4 verarbeitet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Saarländischen Archivgesetzes vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.
Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch elektronisch geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist insoweit nur zulässig, wenn Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen oder
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist
und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat.