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Für jede automatisierte Datei bei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung festzulegen: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Verfassungsschutzbehörde führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
Bezeichnung der Datei,
Zweck der Datei,
Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
Anlieferung der Eingabe,
Zugangsberechtigung,
Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
Protokollierung.
Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Zugangsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist auf Personen zu beschränken, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. In angemessenen Abständen, spätestens nach fünf Jahren, ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Anhörung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht möglich, so kann die Verfassungsschutzbehörde eine Sofortanordnung treffen. Die Anhörung nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen. Abschnitt 4 Übermittlungsvorschriften