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Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Gerichte hinsichtlich ihrer Register übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Beobachtungsaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 1 erforderlich ist.
Die Staatsanwaltschaft des Landes und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten und die dazu gehörenden Unterlagen findet § 4 Absatz 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
Die in Absatz 1 genannten Stellen, mit Ausnahme der Gerichte, soweit sie kein Register führen, sind auf Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 erforderlichen, ihnen bekannt gewordenen Informationen insbesondere auch personenbezogene Daten verpflichtet. Ein Ersuchen kann nur dann gestellt werden, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Verfassungsschutzbehörde hat die Ersuchen aktenkundig zu machen.
Die Verfassungsschutzbehörde darf Akten und Dateien anderer öffentlicher Stellen sowie amtliche Register unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und vorbehaltlich der in § 36 getroffenen Regelung einsehen, soweit dies Über die Einsichtnahme hat die Verfassungsschutzbehörde einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Fundstelle hervorgehen. Die Nachweise sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen.
zur Erfüllung von Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder zum Schutz von Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde und Personen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 11 gegen Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist und
die sonstige Übermittlung von Informationen aus den Akten oder den Registern den Zweck der Maßnahmen gefährden oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht von betroffenen Personen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Die Verfassungsschutzbehörde kann Personen sowie die von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge zur Mitteilung über das Antreffen in dem polizeilichen Informationssystem ausschreiben lassen, wenn dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 erforderlich ist. Eine polizeiliche Aufgabenwahrnehmung wird dadurch nicht veranlasst. Die Polizei übermittelt Erkenntnisse zum Antreffen an die Verfassungsschutzbehörde. Die Ausschreibung ist gegenüber der betroffenen Person sowie Dritten geheim zu halten. Die Maßnahme nach Satz 1 darf nur durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung angeordnet werden. Die Maßnahme ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung ihrer in den §§ 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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