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Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind,
solche, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht sind von mindestens zehn Jahren,
aus dem Strafgesetzbuch:
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1, § 87 Absatz 1, den §§ 88, 89 Absatz 1 und 2, § 89c Absatz 5, § 90 Absatz 3, § 90a Absatz 3, § 90b Absatz 1, den §§ 95, 97 Absatz 1, § 98 Absatz 1 Satz 1, den § 99 Absatz 1 und § 100a Absatz 1 bis 3,
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d, 109e Absatz 1 bis 3 und 5 Halbsatz 1, § 109f und § 109g Absatz 1 und 3,
Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 111, soweit zu einer Straftat aufgefordert wird, welche im Höchstmaß mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe androht oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und Teil dieses Katalogs im Übrigen ist, § 113 Absatz 2 und § 114 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 115,
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 129 Absatz 5 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 129b, 129a Absatz 3 und 5, auch in Verbindung mit den §§ 129b, 130 Absatz 1 und 3 und § 138 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2,
Urkundenfälschung nach den §§ 271 Absatz 3 und 4, 275 Absatz 2 Alternative 1, auch in Verbindung mit § 276a und § 276 Absatz 2, auch in Verbindung mit 276a,
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 309 Absatz 6, 310 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 Alternative 1, § 315 Absatz 4 und 5, § 315b Absatz 1 und 2, § 316b Absatz 1 und 2 und § 316c Absatz 4 und
Straftaten im Amt nach den §§ 339 und 348,
vorsätzliche Straftaten nach § 18 Absatz 1, 1a, 7 und 8 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist,
Straftaten nach § 19 Absatz 1, § 20a Absatz 1 und § 22a Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist, sowie
Straftaten nach § 51 Absatz 1 und § 52 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist.
Abweichend von Absatz 1 übermittelt die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 (akustische Wohnraumüberwachung) erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde durch eine Maßnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 (optische Wohnraumüberwachung) erhoben hat, ist nicht zulässig.