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Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 31 bis 35 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Der Empfänger darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen und hat zu prüfen, ob eine sonstige Einschränkung der Verarbeitung der übermittelten personenbezogener Daten möglich ist.
Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten Die Verfassungsschutzbehörde hat den Empfänger auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Der Empfänger ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.
zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, oder
zu einem anderen Zweck, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften, unter der Voraussetzung, dass die Verfassungsschutzbehörde der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe gleich gelagerter Fälle zustimmt.
Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung der Verfassungsschutzbehörde veranlasst ist.