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Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Soweit es sich um geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt, ist § 18 Absatz 4 des Saarländischen Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nur an den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes wenden darf. In Zweifelsfällen hat der Ausschuss der Verfassungsschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, inwieweit im jeweiligen Fall Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder Bedenken bestehen. Abschnitt 6 Parlamentarische Kontrolle