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Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 10 und Artikel 13 Grundgesetz eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten.
Eine Durchführung der Maßnahme ist nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 2 geboten ist.
an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um
Lichtbilderfolgen, Ton- und Bildaufzeichnungen in der Öffentlichkeit herzustellen,
die Bewegung im Raum nachzuverfolgen,
Eine Durchführung der Maßnahme ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 3 zulässig.
durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder
unter Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit
Die Maßnahme darf sich im Falle der Absätze 2 und 3 nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass und eine Maßnahme gegen die Person nach Absatz 4 Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist,
sie mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat,
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient
Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Anordnung durch eine unabhängige Stelle nach § 19. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme fortbestehen. Die Dauer der Erstanordnung und eventueller Verlängerungen beträgt jeweils maximal sechs Monate, wenn die Maßnahme der Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 3 dient.
In den Fällen des Absatzes 3 ist die Maßnahme der betroffenen Person nach ihrer Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt der Abteilung für Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der nach § 19 zuständigen Stelle. Diese bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die nach § 19 zuständige Stelle einstimmig festgestellt hat, dass Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
eine der Voraussetzungen in Absatz 6 Satz 3 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und
die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen.
Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes (§ 47) jährlich über die nach dieser Vorschrift angeordneten Maßnahmen.