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Der Landtag bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint.
Scheidet ein Mitglied aus dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes aus, insbesondere, weil es der entsendenden Fraktion nicht mehr angehört oder Mitglied der Landesregierung geworden ist, ist unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 zu wählen.
Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes übt die Kontrolle auch über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder gemäß Absatz 1 gewählt hat.
Jedes Mitglied kann die Einberufung und Unterrichtung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes verlangen. Die Beratungen des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss. Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam der Verfassungsschutzbehörde und können dort oder nach vorheriger Anfrage in der Geheimschutzstelle des Landtags von den Mitgliedern des Ausschusses eingesehen werden. Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes gibt sich eine Geschäftsordnung.
Auf Antrag eines Mitgliedes beschließt der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes die Aufhebung der Vertraulichkeit nach Absatz 4, soweit öffentliche Geheimschutzinteressen, insbesondere die Aufrechterhaltung des Nachrichtenzuganges, oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dem nicht entgegenstehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Ausschusses. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport oder seine Vertretung kann einem Beschluss nach Satz 1 widersprechen, wenn die Voraussetzungen der Aufhebung der Vertraulichkeit gemäß Satz 1 nicht vorliegen. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport oder seine Vertretung hat die Gründe hierfür darzulegen. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Verantwortlichkeit des Bundes oder eines anderen Landes fallen, ist nur mit deren Zustimmung möglich.