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Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes im Abstand von höchstens sechs Monaten umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet sie unverzüglich. Auf Verlangen des Ausschusses hat sie auch über sonstige Vorgänge zu berichten.