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Zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben kann der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung eine sachverständige Person mit einer bestimmt zu bezeichnenden Untersuchung beauftragen. Die sachverständige Person hat dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes über das Ergebnis seiner Untersuchungen schriftlich zu berichten; § 48 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und § 50 Absatz 1 und 2, 3 Alternative 1 gelten entsprechend.
Soweit im Zuge der Untersuchung vorgesehen ist, dass von der sachverständigen Person geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse zur Kenntnis genommen werden, ist für diese eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorzunehmen.