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Die für die Bezeichnung und Beschreibung der Liegenschaften erforderlichen Daten werden vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung selbst oder mit Unterstützung der anderen Vermessungsstellen unmittelbar ermittelt.
Die nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen Daten, für deren Festsetzung oder Feststellung andere Stellen zuständig sind, sind dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung von diesen Stellen kostenfrei zu übermitteln. Gesetzliche Offenlegungs- und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
Soweit die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen Daten nicht nach den Absätzen 1 und 2 ermittelt und bereitgestellt werden, sind sie bei den Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern von Grundstücken und Gebäuden sowie den Erbbauberechtigten zu erheben. Diese sind verpflichtet, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung, durch Naturereignisse oder durch andere Einwirkungen eingetretene Änderung der Grundstücksgrenzen, die Bebauung oder baulichen Veränderungen auf den Grundstücken sowie die Änderung der Nutzungsart dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung mitzuteilen und ihm auf Verlangen die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Auskünfte über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Liegenschaften zu erteilen. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung kann zur Erfüllung dieser Pflicht eine angemessene Frist setzen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Grundbuch nicht nachgewiesenen Grundstücke (§ 3 Abs. 2 und 3 der Grundbuchordnung) sind verpflichtet, jeden Eigentumswechsel und jede sonstige Rechtsänderung, die im Liegenschaftskataster Ausdruck findet, anzuzeigen.