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Die jeweiligen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten haben die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen über die in § 14 Abs. 3 genannten Veränderungen bei einer Vermessungsstelle auf ihre Kosten zu beschaffen und dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung einzureichen. Für Gebäude, die innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, können auch Gebäudeeinmessungen sonstiger Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure eingereicht werden, wenn keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt, die Einmessung nicht zugleich dem Nachweis einzuhaltender Grenzabstände dienen soll und das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung die Vermessungsergebnisse für geeignet hält.
Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung kann zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf das Erforderliche auf Kosten der oder des Verpflichteten veranlassen.