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Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung [9] stets auf dem neuesten Stand zu halten; es hat die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften übereinstimmend mit den Angaben des Grundbuchs nachzuweisen.
Hängt die Fortführung mit der Teilung eines Grundstücks (Teilabschreibung) zusammen, so kann das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung seine zum Zweck der Teilabschreibung getroffenen Maßnahmen rückgängig machen, wenn die Beteiligten die Eintragung in das Grundbuch nicht in einer angemessenen Frist beantragen. Für die Befugnis zur Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gilt § 55 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters werden von Amts wegen vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung berichtigt. Für die Berichtigung erforderliche Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen können vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung von Amts wegen durchgeführt werden. Absatz 4 bleibt unberührt. Eine Berichtigung von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung des Flurstückbestandes im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung bilden.
Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die auswärtigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben Fehler in ihren Liegenschaftsvermessungen oder Abmarkungen auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung unverzüglich auf ihre Kosten zu beheben. Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet anstelle des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.
Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es den Anforderungen des § 1 oder 11 nicht mehr entspricht.
Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich, elektronisch oder öffentlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Änderung nicht angemessen ist und überwiegende schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen.