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Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
den Inhalt des Liegenschaftskatasters, insbesondere die Angaben zu
den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten,
den einzelnen Liegenschaften,
den Eigenschaften der Liegenschaften, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, oder den Hinweisen hierauf sowie
den sonstigen technischen Informationen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind,
die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster; dabei ist festzulegen, welchen Stellen welche Daten für welche Aufgaben übermittelt werden dürfen, und das Nähere über das Verfahren der Übermittlung sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer die Belange des Datenschutzes berücksichtigende Verarbeitung der Daten zu bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen die nach bisherigem Recht bestimmten Flurstücksgrenzen als festgestellt gelten und unter welchen Voraussetzungen von der Feststellung neuer Flurstücksgrenzen abgesehen werden kann,
unter welchen Voraussetzungen Flurstücksgrenzen durch Sonderung gebildet werden können,
die Durchführung des Grenztermins,
die Art und Weise der Abmarkung und die Beschaffenheit der Grenzmarken,
die Befugnis zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen, Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Beurkundung der Abmarkung,
unter welchen Voraussetzungen die unentgeltliche, offene Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten erfolgen kann. Dies umfasst insbesondere folgende Punkte:
Art der Bereitstellung (Zugang),
Art und Format der unentgeltlich bereitzustellenden Daten,
Aktualität der Daten,
Lizenzierungsart der Datenbereitstellung,
Entgelte, die durch Dienstleistung entstehen können.