Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gegen Entscheidungen der Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278) bekannt gegeben wurden und noch nicht bestandskräftig geworden sind, findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.
Die Vorschriften des Fünften Abschnitts dieses Gesetzes gelten auch für die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften bestellten oder zugelassenen Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure. Vor dem 7. März 1985 zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gelten als bestellt im Sinne dieses Gesetzes.