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Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung der Sicherungsverwahrung verlegt oder überstellt werden, wenn
die Erreichung der Vollzugsziele hierdurch gefördert wird,
Gründe der Vollzugsorganisation dies erfordern oder
andere wichtige Gründe vorliegen.
Ein anderer wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn das Verhalten oder der Zustand der Untergebrachten eine Gefahr für die Sicherheit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Einrichtung darstellen.
Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Anstalt des Strafvollzuges verlegt oder überstellt werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches erfordert. Dies gilt insbesondere für eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder die Unterbringung zur Entlassungsvorbereitung in einer Anstalt des offenen Vollzuges. Die Überstellung in eine andere Anstalt des Justizvollzuges kann auf Antrag der Untergebrachten erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären. Abschnitt 3 Unterbringung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe eine Verlegung erforderlich machen.
die Verlegung aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erforderlich machen.
Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird…
Erkrankte Untergebrachte können in ein Krankenhaus des Justizvollzuges überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Einrichtung…
aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.