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Die Unterbringung erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung.
Den Untergebrachten wird zu Wohn- und Schlafzwecken ein Zimmer in ausreichender Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Zimmer sind wohnlich zu gestalten. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen.
Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht oder
Untergebrachte hilfsbedürftig sind
und in den Fällen der Nummer 1 die oder der nicht gefährdete Untergebrachte einwilligt. In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung aller betroffenen Untergebrachten.
Sie können gemeinsam untergebracht werden, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich…
Wenn im Falle der Einzelunterbringung für das Leben oder für die Gesundheit der Person eine Gefahr besteht oder die Person hilfsbedürftig ist, kann die…
Eine gemeinsame Unterbringung ist insbesondere zulässig, wenn
es aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist oder
Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten.
Gefangene werden in Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges während der Ruhezeit in ihren Hafträumen allein untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.