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Zuständige Behörde im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind
die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie
andere Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.