Gesetz Nr. 1482 über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ Vom 23. Oktober 2001
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
§ 7 SVZukIG SL
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