VersRG-SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKörperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts§ 8 VersRG-SLVermögenstrennungGesetz Nr. 1431 über Versorgungsrücklagen im Saarland (Versorgungsrücklagengesetz - VersRG-SL) Vom 23. Juni 1999 § 7§ 9 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie Sondervermögen sind von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die Sondervermögen dürfen nicht beliehen werden. § 7§ 9