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Beamte und Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 oder Landesorganisationen der Weiterbildung als hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beurlaubt werden. Die Beurlaubungen sollen insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Abschnitt 6 Weiterbildungsinformationssystem