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Bedienstete des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können unter Fortfall der Bezüge zum Dienst bei Trägern der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 beurlaubt werden. Die Beurlaubungen sollen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten. Die während der Beurlaubung bei den Trägern der Kinder- und Jugendarbeit ausgeübte Tätigkeit ist bei der Anwendung beamten- und tarifrechtlicher Vorschriften einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichzustellen. Für die beurlaubten Bediensteten können in den Stellenplänen Leerstellen ausgebracht werden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
Übernimmt ein/e Bedienstete/r im Sinne des Absatzes 1 gegen Vergütung eine Tätigkeit bei einem Träger der Kinder- und Jugendarbeit, darf die hierfür erforderliche Genehmigung nur versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Tätigkeit den dienstlichen Interessen zuwiderläuft.
Werden hauptberufliche Mitarbeiter/innen von Trägern der Kinder- und Jugendarbeit als Bedienstete in den Dienst des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände oder der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übernommen, so kann die bei diesen Trägern zurückgelegte Zeit einer im öffentlichen Dienst verbrachten Beschäftigungszeit gleichgestellt werden. Fünfter Teil Schlussvorschriften
Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines…
Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeits- oder…
Beamte und Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Anträgen von Beschäftigten auf Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines nach § 7 Absatz…
1In Ausnahmefällen können staatliche Lehrkräfte zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden. 2Den beurlaubten beamteten Lehrkräfte wird die Zeit…
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.