Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Im Planfeststellungsverfahren nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für 2§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
den Bau von Deichen und Dämmen (§§ 73 bis 77 dieses Gesetzes).
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.