§ 123 SWG
1In das Wasserbuch sind die öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Gewässer, soweit sie sich nicht unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergeben, einzutragen, insbesondere die behördlichen Entscheidungen 2Grundstücke, auf die sich die einzutragenden Rechtsverhältnisse beziehen, sind nach dem Grundbuch zu bezeichnen. 3Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden nicht eingetragen. 4Erloschene Rechte sind zu löschen.
im Sinne von § 51 Abs. 1 WHG,
über Quellenschutzgebiete im Sinne des § 45 dieses Gesetzes,
über die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer,
über den Hochwasserschutz,
über Zwangsrechte.
Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.