§ 118 SWG
Anzuwendende Vorschriften
Die §§ 115 und 116 dieses Gesetzes sind auf das Planfeststellungsverfahren entsprechend anzuwenden. 4. Titel Entschädigungsverfahren
Die §§ 115 und 116 dieses Gesetzes sind auf das Planfeststellungsverfahren entsprechend anzuwenden. 4. Titel Entschädigungsverfahren