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Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen.
Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung. [5]
Durch Rechtsverordnung (Schifffahrtsordnung) kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, des Naturschutzes, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers und der öffentlichen Ruhe die Ausübung der Schifffahrt regeln oder beschränken.
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Bundeswasserstraßen.
1Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind. 2Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Ein- und Ausladestellen, an diesen jedoch nur in Notfällen. 3Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.
1Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. 2Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich. 3Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr. 4Diese Vorschriften gelten nicht, soweit die Verantwortlichkeit der vorbezeichneten Personen durch Bundesrecht abweichend geregelt ist.
Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen befahren werden.
Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium durch…
Die Eigentümer und Nutzer von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und schwimmendem Gerät haben nach Maßgabe von aufgrund § 17 Abs. 3 erlassenen…
die Gewässer, die die zuständige Wasserbehörde nach § 17 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Wassergesetzes für schiffbar erklärt hat oder auf denen das Befahren…
Gewässer, die die zuständige Wasserbehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 für schiffbar erklärt hat oder auf denen das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 Abs. 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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