§ 26 SWG
(zu § 25 WHG) Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischereigeräte u. ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflusst wird. 2. Titel Schifffahrt, Häfen und Fähren