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An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes II. Abschnitt Ausbau oberirdischer Gewässer
in einem Beschluss, der eine Verleihung ausspricht oder ein Zwangsrecht begründet, in einem sonstigen besonderen Titel oder in einer gewerbepolizeilichen Genehmigung dem Unternehmer die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Gewässers auferlegt ist, der Unternehmer für die Dauer der Verpflichtung;
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Unterhaltung abweichend geregelt ist, der hiernach Pflichtige.
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