§ 75 SWG
Übergang der Unterhaltungspflicht
1Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der Obersten Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. 2Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.