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Zur Umsetzung des in § 13 Absatz 2 des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes aufgeführten Kontrollsystems wird eine Prüfbehörde in dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium eingerichtet.
Diese Kontrolleinrichtung trägt den Namen „Prüfbehörde Tariftreue“.