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Die Kontrollen können sowohl anlass- als auch stichprobenbezogen erfolgen.
Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen stehen der Prüfbehörde Tariftreue alle in § 12 Absatz 2 und § 13 des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes aufgeführten Rechte entsprechend zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere das Recht,
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten bei den Auftragnehmern und deren Nachunternehmern Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. Die kontrollierenden Personen dürfen zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge sowie die weiteren Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Zahlungsbelege und Kalkulationsunterlagen nehmen und hierzu Auskünfte verlangen. Darüber hinaus dürfen die kontrollierenden Personen auch Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können. Dabei sind die Unterlagen bezüglich prüfungsirrelevanter, personenbedingter Beschäftigungsdaten zu schwärzen, es sei denn, es liegt ein konkreter Verdachtsfall vor. Der jeweilige Auftragnehmer sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmer haben ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
zu verlangen, dass die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer der Prüfbehörde Tariftreue in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen übermitteln. Automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten, die neben den zur Prüfung erforderlichen Daten weitere Daten enthalten, dürfen hierbei ohne vorherige Aussonderung der weiteren Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.In diesem Fall hat die Prüfbehörde Tariftreue die Daten zu trennen und die nicht für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Auftragnehmers aus einer Verpflichtungserklärung nach §§ 3 bis 7 und § 9 Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz erforderlichen Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Sozialleistungen oder aber der Überprüfung der einzuhaltenden Kernarbeitsbedingungen nicht benötigt werden, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 auf Verlangen der Auftragnehmer und deren Nachunternehmer zurückzugeben oder die Daten unverzüglich zu löschen,
die Personalien der in den Geschäftsräumen, auf dem Grundstück oder in den Beförderungsmitteln der Auftragnehmer und ihrer Nachunternehmer angetroffenen Personen zu überprüfen. Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die Prüfbehörde diese Personen zu deren Personalien befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigen.
Die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer - bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen - haben sämtliche prüfrelevanten geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 2 werden im Regelfall nicht angekündigt und von mindestens zwei Personen durchgeführt.