Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
In den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1,
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und
die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
die Präsentation sowie
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.