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Der Leiter des zuständigen Landesseminars weist den Anwärter nach Übernahme in die Ausbildung einer beruflichen Schule zu, die für die schulpraktische Ausbildung geeignet ist. Der Anwärter ist den Weisungen des Leiters der Ausbildungsschule unterstellt, soweit sie Haus-, Schul- und Unterrichtsordnung betreffen. Gleichzeitig wird der Anwärter einem Fachbetreuer zugeteilt.
Auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen kann die Zuweisung nach Absatz 1 aufgehoben und die Ausbildung an einer anderen Schule fortgesetzt werden.
Der Leiter der Ausbildungsschule überwacht die Ausbildung der seiner Schule zugewiesenen Anwärter. Er regelt insbesondere die Hospitationen, die Erteilung des selbstständigen fachpraktischen Unterrichts, den Einsatz des Anwärters bei der Planung und Fertigung der Unterrichtsmittel, der Verwaltung und Instandhaltung der Werkstattausstattung und der Versuchs-, Übungs- und Demonstrationsanlagen und die Beteiligung an den sonstigen Veranstaltungen der Ausbildungsschule.
Die Fachbetreuer werden vom Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestellt. Der Fachbetreuer macht den Anwärter mit der Ausstattung der Schule an Unterrichtsmitteln, Versuchs-, Übungs- und Demonstrationsanlagen vertraut. Er führt den Anwärter in die Unterrichtsarbeit ein und berät und überwacht ihn bei der Vorbereitung und Durchführung von Lehrübungen und von selbstständigem Unterricht.