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Technische Lehrer, die ihre Laufbahnbefähigung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Technische Lehramt (Lehramt der Fächer Kurzschrift und Maschinenschreiben) vom 13. Mai 1964 (Amtsbl. S. 438) erworben haben oder im Beamtenverhältnis als Technische Lehrer oder Technische Oberlehrer zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Saarländischen Beamtengesetzes stehen, besitzen auch die Laufbahnbefähigung nach Maßgabe dieser Verordnung.