TexModSchneiderAusbV — InhaltsübersichtAbschnitt 2 AbschlussprüfungGesetzBundgeltende Fassung§ 13 TexModSchneiderAusbVPrüfungsbereiche von Teil 2Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin · Abschnitt 2 § 12§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:1.Produktionsauftrag,2.Planung, Fertigung und Konstruktion sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde. § 12§ 14