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Die Kostenerstattung durch das Saarland
wird für die Landesanstalt für Tierzucht und Qualitätsprüfungen Neumühle in zwei Teilbeträgen fällig, und zwar zum 15. Mai des laufenden Haushaltsjahres 62.112.- DM als Erstattung der Kosten des Vorjahres und zum 15. September des laufenden Haushaltsjahres den sich aus § 3 ergebenden Restbetrag,
wird für die Landesanstalt für Bienenzucht Mayen und das Landgestüt Zweibrücken bis zum 15. September des laufenden Haushaltsjahres fällig.