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Nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung kann mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.