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Durch anerkannte Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
CO-Warnanlagen,
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen einschließlich der Druckerhöhungsanlagen und des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
Sicherheitsstromversorgungen.
Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchzuführen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 2 genannte Frist verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.