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Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft und beaufsichtigt die Transportbegleitungsunternehmen sowie die eingesetzten Transportbegleiter.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen insbesondere zu prüfen, ob
die Begleitfahrzeuge den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 genügen,
die Transportbegleiter ausreichend aus- und fortgebildet sowie zuverlässig sind und
die sonstigen Pflichten auf Grund dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen des jeweiligen Landes erfüllt werden.
Allgemeine Kontrollen der Polizeien bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder…
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Dieses Gesetz wird mit Ausnahme der Verwaltungsaufgaben nach § 21 von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt. Beauftragte der Behörden, die nach…
Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll dazu mindestens alle zwei Jahre vor Ort insbesondere prüfen, ob
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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