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Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn das Unternehmen, dem die Anordnungsbefugnis übertragen werden soll,
selbst zuverlässig ist und über eine zuverlässige Geschäftsführung verfügt;
über eine für die Aufgabenwahrnehmung hinreichende Zahl geeigneter Begleitfahrzeuge und die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Ausstattung für die Transportbegleiter verfügt;
eine Versicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe entstehenden Schäden nach Maßgabe des Absatzes 6 nachweist und
erklärt, dass es den Rechtsträger der für die Übertragung und Aufsicht nach Landesrecht zuständigen Behörden von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schäden, die durch das Unternehmen, dessen eingesetzte Transportbegleiter oder dessen weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen schuldhaft verursacht oder im Falle einer gesetzlichen verschuldensunabhängigen Haftung verursacht werden, freistellt.
Die Zuverlässigkeit eines Mitglieds der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eines Transportbegleiters im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c liegt insbesondere nicht vor:
bei einer Eintragung im Fahreignungsregister von mehr als drei Punkten;
bei einer rechtskräftigen Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen wegen eines Gewalt- oder Verkehrsdeliktes, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind;
wenn eine Person nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Die Zuverlässigkeit eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 liegt ferner insbesondere nicht vor, wenn
das Transportbegleitungsunternehmen gesetzlichen Pflichten, insbesondere seinen steuerrechtlichen oder sozialrechtlichen Verpflichtungen, nicht nachkommt oder
ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist.
Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der jeweiligen Zuverlässigkeitsprüfung bei einem Mitglied der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens oder einem Transportbegleiter einzuholen: Die zuständige Behörde hat die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Das Transportbegleitungsunternehmen hat der zuständigen Behörde den Tag der Beendigung der Tätigkeit hinsichtlich eines Mitglieds der Geschäftsführung oder eines Transportbegleiters bei diesem Transportbegleitungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
eine Auskunft beim Fahreignungsregister.
hinsichtlich eines Mitglieds der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens an dem Tag unverzüglich zu löschen, an dem
dieses Mitglied der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens seine Tätigkeit bei diesem Unternehmen beendet oder
die dem Transportbegleitungsunternehmen übertragene Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung rechtswirksam endet,
Das Transportbegleitungsunternehmen darf einen Transportbegleiter erstmals einsetzen, wenn der nach Landesrecht für die Übertragung zuständigen Behörde spätestens 14 Tage vor dem ersten Einsatz für diese Person die Informationen nach Absatz 4 Satz 1 vorgelegt werden. Die Informationen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Für die Versicherung nach Absatz 1 Nummer 4 ist eine solche mit einer Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden und für sich daraus ergebende Vermögensschäden je Schadensereignis von 10 Millionen Euro für die Dauer der Übertragung nachzuweisen.
die schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden und der übernehmenden EbAV, in der die Bedingungen für die Übertragung festgelegt sind;
die allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung durch die zuständigen Behörden der…
Die Übertragung hat mit den Nebenbestimmungen zu erfolgen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch das…
Das Transportbegleitungsunternehmen darf die Anordnungsbefugnis nur ausüben, wenn es selbst und seine eingesetzten Transportbegleiter unabhängig von den…
den Nachweis der nach § 2 erteilten Anordnungsbefugnis durch eine – auch digitale – Kopie des Bescheides über die Übertragung der Anordnungsbefugnis an das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.