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Zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten sind die Bezirksregierungen. Zuständig ist diejenige Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Für Antragstellende, die beabsichtigen, an mehreren Orten tätig zu sein, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Sollten nach Satz 3 mehrere Bezirksregierungen zuständig sein, können diese nach Anhörung des Antragsstellenden die Zuständigkeit bei einer Bezirksregierung bündeln.
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten nach den in § 5 Absatz 1 genannten…
Die zuständige Bezirksregierung erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn diese über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung…
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17. Abschnitt 5…
Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.…
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die Bezirksregierung. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen. Zu Anträgen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.