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Diese Verordnung regelt
die Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Aus- und Fortbildung von Transportbegleitenden nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) in der jeweils geltenden Fassung,
die näheren Einzelheiten zur Ausgestaltung der theoretischen Schulung einschließlich der schriftlichen und mündlichen Prüfung und der Teilnahme an mehreren praktischen Transportbegleitungen von Großraum- oder Schwertransporten in Nordrhein-Westfalen sowie
die näheren Einzelheiten der Fortbildung gemäß § 5 Absatz 3 und 4 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung.
Berechtigte nach dieser Verordnung sind
Teil 1 dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in
das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Inhalte nach § 5 Absatz 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sowie die geplante Durchführung…
Diese Verordnung gilt für
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Nachqualifikationen durch Umschulungen oder Fortbildungen von Berufsvormündern sowie beruflichen Betreuerinnen und Betreuer,…
in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des für die Justiz zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.